Satzung

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Satzung des Verbandes der freien, unabhängigen und überparteilichen Wählergruppen für das Land Hessen
(Freie Wähler – FWG Hessen e. V.)


§ 1 – Name, Sitz, Grundhaltung
1. Der Verband führt den Namen „Freie Wähler – FWG Hessen e. V."
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Gießen.
3. Der Verband ist eine demokratische Organisation im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen.

§ 2 – Zweck
1. Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung freier, unabhängiger und überparteilicher Wählergruppen im Lande Hessen mit dem Ziel der Vertretung gemeinsamer Aufgaben und des kommunalpolitischen Erfahrungsaustausches.
2. Der Verband will das Engagement der an sachlicher Politik interessierten, parteiunabhängigen Bürger/innen und Wählergruppen im Lande Hessen fördern.
3. Der Verband lehnt den Alleinvertretungsanspruch der Parteien ab; er ist zur Zusammenarbeit mit demokratischen Parteien und Gruppierungen bereit.
4. Der Verband kann Kandidaturen zu Kommunal- und Landtagswahlen fördern.

§ 3 – Mitgliedschaft
1. In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen Kreisverbände freier Wählergruppen bestehen, können und sollen diese Kreisverbände die Mitgliedschaft erwerben. Mitgliedschaften einzelner Ortsverbände, auch wenn diese einem Mitgliedskreisverband angehören sowie solche von Einzelpersonen sind ohne Stimmrecht zusätzlich möglich.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ablehnungen bedürfen eines Beschlusses des erweiterten Vorstands in seiner nächsten Sitzung.
3. Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Der Ausschluss, der aus wichtigem Grund, insbesondere bei verbandsschädigendem Verhalten, ausgesprochen werden kann, erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Der Ausschluss eines Kreis- oder Ortsverbandes bedarf der Bestätigung der Delegiertenversammlung.
5. Wenn Mitglieder einer Wählergruppe in eine Partei eintreten, ohne dass dies zum Ausschluss aus der Wählergruppe führt, so endet die Mitgliedschaft dieser Wählergruppe im Sinne des Abs. 1. Dies gilt nicht für Freie Wähler/innen, die für eine Wählergemeinschaft zur Landtagswahl kandidieren.

§ 4 – Beiträge

Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Beiträge werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgesetzt.

§ 5 – Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Delegiertenversammlung.

§ 6 – Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1.1 dem/der Vorsitzenden
1.2 Stellvertreter/innen (mindestens zwei höchstens fünf)
1.3 dem/der Schatzmeister/in
1.4 dem/der Geschäftsführer/in
1.5 dem/der Vorsitzenden Bildungswerk für Kommunalpolitik Hessen (BKH)
1.6 dem/der Vorsitzenden der FWG-LWV-Fraktion.
Ämterhäufung ist möglich, mindestens eine Person sollte eine Frau sein.
2. Die Wahl des Vorstandes von 1.1 bis 1.4 erfolgt durch die Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren. 1.5 und 1.6 gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit möglich. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.

§ 7 - Kassenführung

1. Der/die Schatzmeister/in ist für die Kassenführung verantwortlich. Er/Sie leistet Zahlungen auf Anweisung des gesetzlichen Vorstandes.
2. Zwei von der Delegiertenversammlung bestellte Kassenprüfer/innen prüfen Kasse und Jahresabschluss.

§ 8 – Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
1.1 dem geschäftsführenden Vorstand
1.2 je einem/r Beisitzer/in eines Kreis- bzw. kreisfreien Stadtverbandes (höchstens alle dem Landesverband angehörenden Kreise bzw. kreisfreien Städte)
1.3 dem/der Landesvorsitzenden der Freien Jungwähler LV Hessen
1.4 den hauptamtlichen Wahlbeamten/innen der Kreise und kreisfreien Städte
1.5 dem/der Ehrenvorsitzenden des Landesverbande
Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Die Beisitzer können sich durch ihre von den Kreisverbänden gewählten Stellvertreter vertreten lassen.
2. Der erweiterte Vorstand ist für alle politischen und organisatorischen Fragen zuständig, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.
3. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/r der Stellvertreter/innen bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt.
4. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem/r Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
5. Die Beisitzerfunktion endet automatisch mit Austritt oder Ausschluss aus der Wählervereinigung, für die der/die Beisitzer/in diese Funktion innehatte. In der nächsten Landesdelegiertenversammlung kann ein/e neue/r Beisitzer/in dann nachgewählt werden.

§ 9 – Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Ihr gehören 200 Delegierte an (plus Rundungsdifferenzen).
2. Die dem Verband angehörenden Kreis- bzw. kreisfreien Stadtverbände entsenden je Kreis- bzw. kreisfreiem Stadtverband 4 Basis-Delegierte in die Landesdelegiertenversammlung. Die verbleibende Anzahl von Delegierten wird anteilig nach dem bei der letzten Kreistagswahl bzw. der letzten Stadtverordnetenversammlung erzielten prozentualen Ergebnis auf die Kreisverbände bzw. kreisfreien Städte verteilt. Hierzu werden die Anzahl der verbleibenden Delegiertenmandate durch die Summe der Prozentergebnisse aller Kreisverbände und kreisfreien Stadtverbände dividiert und die so erzielte Quote, die 1 % entspricht, wiederum mit den einzelnen Prozentergebnissen multipliziert. Das Ergebnis (jeweils auf die nächste ganze Zahl gerundet) ist die jeweilige Anzahl der neben den Basis-Mandaten auf die einzelnen Kreise oder die kreisfreien Städte entfallenden Delegiertenmandate.
3. Die Delegierten müssen einmal im Jahr zusammentreffen. Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge des § 6 Abs. 1 mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Delegierten es verlangt. Der geschäftsführende Vorstand muss vorliegende Anträge der Kreis- und kreisfreien Stadtverbände auf die Tagesordnung setzen.
4. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Versammlung bei dem/der Vorsitzenden eingehen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Delegiertenversammlung.
5. Die Delegiertenversammlung entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen, sie genehmigt den Jahresabschluss, erteilt Entlastung, setzt Beiträge fest und nimmt alle Wahlen vor. Jede/r erschienene Delegierte hat nur eine Stimme.
6. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und einem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
7. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel sowohl der stimmberechtigten Mitgliedsverbände als auch der Delegierten vertreten sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 10 – Die Freien Jungwähler LV Hessen

Die Nachwuchsorganisation der Freien Wähler LV Hessen besteht aus Mitgliedern der Freien Wähler und interessierten Bürgern im Alter bis zum 35. Lebensjahr.
1. Die Nachwuchsorganisation hat die Aufgabe, junge Mitbürger/innen an die Politik heranzuführen und zur politischen Bildung beizutragen.
2. Sie wählt einen Vorstand mit Vorsitzendem/r aufgrund einer selbst geschaffenen Geschäftsordnung oder Satzung.
Die Nachwuchsorganisation wählt eine/n Vertreter/in als stimmberechtigtes Mitglied für den erweiterten Vorstand. Diese/r Vertreter/in muss Mitglied der Freien Wähler sein.

§ 11 - Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen darf nur beschlossen werden, wenn sie bei Einladung zur Delegiertenversammlung im Wortlaut angekündigt werden.
2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten.

§ 12 – Auflösung

1. Die Auflösung des Landesverbandes kann erfolgen, wenn von einer hierzu einberufenen Delegiertenversammlung drei Viertel der erschienenen Delegierten dies beschließen und dieser Beschluss mindestens 60, höchstens 90 Tage später von einer weiteren Delegiertenversammlung mit ebenfalls drei Viertel Mehrheit bestätigt wird.
2. Mit der Auflösung fällt das gesamte Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband der Freien Wähler.

Von der Delegiertenversammlung am 1. November 2003 in Buseck beschlossen und genehmigt.

gez. Wolfgang Hofmann, 1. Vorsitzender

gez. Horst Breunig, Schatzmeister

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